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I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MAEXWARE SOLUTIONS GMBH

    1. PRÄAMBELAusschließlicher Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ist deren Anwendung auf Vertragsschlüsse zwischen maexware und den Kunden von maexware. Diese AGB gelten für sämtliche von maexware angebotenen Leistungen. Die Besonderen Geschäftsbedingungen, auf deren Grundlage maexware die jeweils vom Kunden gewünschten Leistungen (wie z.B. Gestaltung von E-Commerce Lösungen, Hosting, Domain-Dienstleistungen usw.) erbringt, gelten in Ergänzung zu diesen AGB. Alle Leistungen werden von maexware solutions GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer T.-M. Kaiser, Freiburger Str. 9, 79312 Emmendingen erbracht. Für Vertragsschlüsse maßgeblich sind die vorliegenden AGB sowie die weitergehenden Besonderen Geschäftsbedingungen jeweils in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich war. Es wird den Kunden daher empfohlen, die ihnen überlassenen Geschäftsbedingungen als künftige Referenz aufzubewahren. Tätigt ein Kunde Bestellungen für oder im Namen Dritter, so bleibt er alleiniger Vertragspartner von maexware. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie weitere Besondere Geschäftsbedingungen gelten auch für einen solchen Dritten. Der Kunde wird insoweit den Dritten zu entsprechenden Pflichten und Handlungsweisen verpflichten, bzw. diese Bedingungen verbindlich an den Dritten weitergeben. maexware legt großen Wert auf individuelle Lösungen, die optimal auf Kundenbedürfnisse zugeschnitten sind. Aus diesem Grund wird maexware mit jedem Kunden, soweit dies hinsichtlich der gewünschten Leistung erforderlich ist, einen individuellen und kostenpflichtigen Workshop durchführen, in dessen Rahmen der Kundenbedarf geklärt wird. Der Vertragsschluss beruht dann auf einem solchen Workshop. Die Durchführung eines Workshops ist nicht erforderlich, wenn Kunden maexware mit der Durchführung von bestimmten Einzelleistungen, wie z.B. dem Hosting oder der laufenden Betreuung eines bereits bestehenden Webshops, beauftragt. In diesen Fällen gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen nebst den einschlägigen Besonderen Geschäftsbedingungen. Dem Kunden ist die Verwendung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Besonderen Geschäftsbedingungen seitens maexware bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Die Besonderen Geschäftsbedingungen können jeweils abweichende Regelungen zur Vertragslaufzeit, zu Mitwirkungspflichten und Pflichten des Kunden sowie zur Gewährleistung enthalten. Solche Regelungen gehen den Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets vor. Dies gilt auch im Fall von Widersprüchen.
  1. VERTRAGSSCHLUSS / VERTRAGSBESTANDTEILE

(1) Alle Angebote von maexware richten sich ausschließlich an Unternehmer. Durch einen Vertragsschluss erklärt der jeweilige Kunde ausdrücklich seine Unternehmereigenschaft.

(2) Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und /-beschreibung ergeben sich aus den jeweiligen Beschreibungen der Leistungen und Services, wie sie sich aus dem kundenindividuellen Angebot, dem dazugehörigen Protokoll, diesen AGB sowie den jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen ergeben. Alle Angaben stellen keine Garantieübernahme für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen von maexware dar.

(3) Die Darstellung der jeweiligen Leistungen im Rahmen unseres Internetangebotes stellen keine rechtlich bindenden Angebote, sondern eine Aufforderung zur Kontaktaufnahme dar.

(4) Gemeinsam mit dem jeweiligen Kunden wird maexware im Rahmen eines Workshops dessen tatsächlichen, individuellen Bedarf feststellen und diesen in einem Protokoll festhalten. Auf dieser Grundlage wird der Kunde von maexware ein schriftliches Angebot erhalten, aus dem sich die konkreten Vertrags- und Preisbestandteile ergeben. Die Annahme des schriftlichen Angebotes durch den Kunden stellt den Vertragsschluss zwischen den Parteien dar. Die Durchführung des Workshops ist Gegenstand Besonderer Geschäftsbedingungen, welche nachfolgend abgedruckt sind.

(5) Ist die Durchführung eines Workshops nicht erforderlich, so werden die Parteien gemeinschaftlich in geeigneter Art und Weise die Anforderungen des Kunden feststellen und schriftlich festhalten.

(6) Der Kunde wird das von den Parteien erarbeitete Angebot innerhalb von vier (4) Wochen schriftlich annehmen oder ablehnen. Nach dem Ablauf der vorgenannten Frist ist maexware an das Angebot nicht mehr gebunden.

  1. PFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen des Vertragsschlusses zutreffende und vollständige Angaben zu machen und während der Vertragsdauer Änderungen dieser Daten unverzüglich maexware mitzuteilen.

(2) Insofern der Kunde von maexware Zugangsdaten erhält, wird er diese sicher aufbewahren und vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen. Stellt der Kunde fest, dass Zugangsdaten abhanden gekommen sind, so wird er maexware unverzüglich informieren. Gleiches gilt, wenn der Kunde ernsthaft das Abhandenkommen von Zugangsdaten befürchten muss.

(3) Der Kunde ist damit einverstanden, dass maexware ihm wichtige Mitteilungen und Rechnungen per E-Mail übermittelt.

(4) Weitere Pflichten, die sich im Zusammenhang mit weitergehenden Dienstleistungen maexware ergeben, sind in den jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen ausgeführt.

  1. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Im Rahmen aller Leistungserbringungen durch maexware treffen den Kunden Mitwirkungspflichten, die als echte vertragliche Pflichten gelten. Seine Mitwirkungspflichten erfüllt der Kunde unentgeltlich. Es ist den Vertragsparteien klar, dass die Vertragsdurchführung nur gelingen kann, wenn die Parteien gemeinschaftlich an der Vertragsdurchführung arbeiten.

(2) Der Kunde stellt im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere sicher, dass er maexware einen nach Möglichkeit technisch versierten und mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Mitarbeiter als Ansprechpartner (einen „Projektleiter“) zur Verfügung stellt. Nach Vertragsschluss wird der Kunde unverzüglich einen Projektleiter benennen. Ebenso wird maexware einen Projektleiter benennen, der dem Kunden bzw. dessen Projektleiter während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zur Verfügung steht.

(3) Der Kunde kann die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten selbst erfüllen oder Dritte mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragen.

(4) maexware wird den Kunden frühzeitig auf Art, Umfang, Zeitpunkte und sonstige Details der von ihm zu erbringenden Mitwirkungspflichten hinweisen, es sei denn, die jeweiligen Details der Mitwirkungspflichten ergeben sich aus den vertraglichen Unterlagen.

(5) Der Kunde wird maexware im Rahmen des Zumutbaren die jeweils von maexware gewünschten, bei vernünftiger Betrachtungsweise erforderlichen und beim Kunden vorhandenen Informationen und Dokumentationen zur Verfügung stellen.

(6) Soweit maexware zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf die Bereitstellung von bzw. den Zugang zu technischer Infrastruktur – insbesondere auf Server des Kunden – des Kunden angewiesen ist, werden die Vertragsparteien die entsprechenden Anforderungen von maexware in dem jeweiligen kundenindividuellen Angebot spezifizieren. maexware wird den Kunden frühzeitig schriftlich über Kapazitätsbedenken, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der technischen Infrastruktur des Kunden ergeben, informieren und sich mit dem Kunden abstimmen.

(7) Soweit maexware durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungspflichten an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen gehindert ist, ist maexware für sich daraus ergebende Leistungsmängel nicht verantwortlich, vorausgesetzt, (a) sie ist ihrer Verpflichtung gem. Ziffer 4 (4) nachgekommen und (b) sie hat den Kunden über die mangelhafte Mitwirkung sowie die Auswirkungen unverzüglich und schriftlich informiert.

(8) Vereinbarte Termine verschieben sich unter den in Ziffer 4 (7) genannten Voraussetzungen (a) und (b) in einem angemessenen Umfang. Die Verlängerung wird berechnet nach der Dauer der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung. (9) Auf die den Kunden treffenden Mitwirkungspflichten wird im Rahmen der jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen eingegangen.

  1. CHANGE-REQUEST

(1) Der Kunde ist berechtigt, schriftlich Änderungen der Leistungen („Change-Request“) zu verlangen. maexware wird vom Kunden gewünschte Änderungen nicht unbillig verweigern.

(2) Ein Change-Request kann schriftlich vom Projektleiter des Kunden bei maexware eingereicht werden. Hierbei wird der Projektleiter alle Pflichten aus diesen AGB und insbesondere aus den Besonderen Geschäftsbedingungen Workshop beachten.

(3) maexware wird den Change-Request des Kunden zeitnah prüfen und ihm ein Angebot übermitteln, welches der Kunde nach den Regelungen dieser AGB annehmen oder ablehnen kann.

(4) Ist eine umfangreiche Prüfung des Change-Requests erforderlich, ist maexware berechtigt, für den mit der Prüfung erforderlichen Aufwand eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Ist dies der Fall, teilt maexware dies dem Kunden unverzüglich mit und unterbreitet ihm zugleich ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zum Zeitrahmen der Prüfung und zur Vergütung.

(5) Solange die Vertragsparteien keine Vereinbarung über eine Leistungsänderung getroffen haben, wird der Auftragnehmer die Leistungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung erbringen, außer der Kunde erteilt maexware die ausdrückliche Weisung, dass bis Abschluss eines ChangeRequests keine Leistungen durch maexware mehr erbracht werden sollen. In diesem Fall gilt Ziffer 4 (8) entsprechend und der Kunde bleibt zur Zahlung aller vertraglich vereinbarten Vergütungen verpflichtet.

  1. LEISTUNGEN VON MAEXWARE

(1) Die von maexware zu erbringenden Leistungen ergeben sich im Detail jeweils aus dem kundenindividuellen Angebot. Das Angebot enthält auch Angaben zu den gemäß Ziffer 1 (5) Besondere Geschäftsbedingungen Workshop erfassten technischen und/organisatorischen Anforderungen beim Kunden. Letztlich enthält das Angebot die Vertragslaufzeit und die Vergütung.

(2) Die Einhaltung von technischen Standards, von Richtlinien und/oder von sonstigen Anforderungen, die nicht im Angebot enthalten sind, schuldet maexware nicht.

(3) Sollte sich während der Vertragsdurchführung herausstellen, dass der Kunde maexware während des Workshops, der zur Angebotserstellung dient, entweder • fehlerhafte Informationen über die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen mitgeteilt hat oder • trotz dessen schriftlicher Anforderung wesentliche Informationen über die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen überhaupt nicht zugänglich gemacht hat und • maexware als Folge der mangelhaften Informationsbeschaffung Mehrkosten entstehen, die für maexware vor Vertragsschluss vernünftigerweise nicht absehbar waren, ist maexware berechtigt, Nachverhandlungen mit dem Ziel einer angemessenen Anpassung der Vergütung zu fordern.

(4) maexware schuldet dem Kunden keine Exklusivität und ist frei, Leistungen, die mit den vertragsgegenständlichen Leistungen in Zusammenhang stehen, an Dritte zu vergeben.

  1. PREISE / PREISANPASSUNG

(1) Die Höhe der Vergütung, die maexware für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zusteht, wird in dem jeweiligen Angebot spezifiziert. Daneben gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von maexware.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(3) Es gelten immer nur die am Tag des Vertragsabschlusses beziehungsweise der Vertragsverlängerung geltenden Preise, Steuern und sonstigen Preisbestandteile.

(4) Die Vertragsparteien werden die Höhe der Vergütung neu festlegen, sobald die Kosten für die Erbringung der zugrunde liegenden Leistung von maexware durch die Neueinführung oder Änderung von Steuern, anderen Abgaben oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen oder Verordnungen, durch behördliche Maßnahmen, infolge eines Anstieges von Lohn-, Material-, oder sonstigen Kosten derart ansteigen, dass die Vertragsparteien für den Fall eines gedachten Neuabschlusses des betreffenden Angebotes eine mehr als nur unwesentliche Anpassung des bestehenden Vergütungsniveaus vornehmen würden. Können sich die Vertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen auf die Höhe der neu festzusetzenden Vergütung einigen, wird die Vergütung unter Berücksichtigung des jeweils marktüblichen Preisniveaus bestimmt.

(5) Eine Preisanpassung kann erstmals mit Wirkung ab dem zwölften Monat nach Vertragsbeginn verlangt werden. Vorstehendes gilt für die Anpassung von allgemeinen Preislisten von maexware entsprechend.

8. VERGÜTUNG / ZAHLUNGSWEISE / FÄLLIGKEIT / PRÜFUNG

(1) Vergütungen sind im Voraus für den im Rahmen des Angebotes genannten Abrechnungszeitraum zu zahlen, es sei denn, es handelt sich um nutzungsabhängige Gebühren. Solche Gebühren werden jeweils im Folgemonat nach erfolgter Nutzung berechnet. Mit Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistungen wird die Vergütung fällig.

(2) Die Besonderen Geschäftsbedingungen können abweichende Regelungen zur Vergütung enthalten, die im Zweifel den allgemeinen Regelungen dieser Ziffer 8 vorgehen.

(3) Die Zahlung hat sofort nach Rechnungsstellung, spätestens innerhalb von 14 Werktagen auf eines der Konten von maexware zu erfolgen. Die Rechnungsstellung erfolgt schriftlich oder per EMail.

(4) Kunden, die fällige Rechnungsbeträge per Lastschrift zahlen möchten, müssen das als Anlage 1 beigefügte SEPA-Lastschriftmandat ausgefüllt und unterschrieben an maexware übermitteln. Für die Vorankündigung (Pre-Notification) des erteilten Lastschriftmandats gilt eine verkürzte Ankündigungsfrist von 7 Kalendertagen. Die Vorankündigung erfolgt nach Wahl von maexware per E-Mail, Fax und/oder per Post.

(5) maexware wird dem Kunden auf dessen Anfrage die für eine Rechnungsüberprüfung notwendigen Informationen, Dokumente und Belege zukommen lassen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist maexware nicht verpflichtet, dem Kunden interne Kalkulationen zugänglich zu machen. Soweit der Kunde maexware nicht schriftlich innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Rechnung unter Angabe der jeweiligen Gründe benachrichtigt hat, dass die Rechnung seines Erachtens nicht korrekt oder ein Teil des Rechnungsbetrages nicht fällig ist, gilt die Rechnung vom Kunden als richtig und fällig angenommen.

(6) Vom Zeitpunkt des Verzugs an sind offene Forderungen mit dem gesetzlichen Zinssatz – derzeit 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz – zu verzinsen.

(7) Für jedes Mahnschreiben wird als pauschalierter Schadenersatz (§ 286 BGB) ein Betrag von brutto € 5,00 [in Worten: fünf EURO] vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten, sofern nachgewiesen wird, dass ein ungewöhnlich hoher Schaden diesbezüglich im Einzelfall entstanden ist. Dem Kunden bleibt freigestellt, nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

9. VERTRAGSLAUFZEITEN / KÜNDIGUNG

(1) Die Laufzeiten der jeweiligen Leistungen ergeben sich aus den vertragsgegenständlichen Angeboten. Die Laufzeiten verlängern sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht durch eine der Parteien schriftlich einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Kündigungen sind schriftlich per Brief oder per Fax vorzunehmen.

(2) Unbeschadet der Regelungen unter Absatz 1 können beide Seiten den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für maexware insbesondere, aber nicht abschließend, dann vor, wenn der Kunde: § bei Verträgen, in denen eine Mindestlaufzeit vereinbart ist oder auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von einer monatlichen Vergütung mehr als 30 Kalendertage in Verzug gerät, § schuldhaft gegen Pflichten oder Mitwirkungspflichten des Vertrages beziehungsweise gegen diese AGB / gegen Besondere Geschäftsbedingungen verstößt, § wenn offensichtliche Gesetzesverstöße des Kunden vorliegen.

(3) Sind mehrere Leistungen vertragsgegenständlich, so ist es dem Kunden möglich, die Kündigung auf bestimmte vertraglich geschuldete Leistungen zu beschränken.

(4) Es steht dem Kunden frei, auch bei bereits bestehenden Vertragsbeziehungen weitere Dienstleistungen zu bestellen. Die Vertragslaufzeit der ergänzend beauftragten Dienstleistungen wird sodann angepasst.

10. VERTRAULICHKEIT

(1) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich dieses Vertrags, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt.

(2) Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die • der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat; • die empfangende Vertragspartei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei selbständig entwickelt hat; • die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind; • ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden.

(3) Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei unter diesem Vertrag mitteilt oder von der anderen Vertragspartei erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung unter diesem Vertrag zu nutzen. Sie werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(4) Die Weitergabe vertraulicher Informationen darf nur an Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei erfolgen und dies nur, wenn die betreffenden Mitarbeiter aufgrund einer vertraglichen Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die der Geheimhaltungspflicht dieser Ziffer entspricht und soweit dies zur Durchführung dieses Vertrags erforderlich ist („need to know“).

(5) Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offen gelegt werden, es sei denn • dies ist auf Grund von zwingenden rechtlichen Anforderungen oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert und ihr die Möglichkeit gegeben, gegen die Offenlegung einzuschreiten, oder • die vertraulichen Informationen werden den Beratern der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zugänglich gemacht und der Berater hat sich zuvor schriftlich gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Bei Vertragsende geben die Vertragsparteien einander die von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen vertraulichen Informationen zurück bzw. vernichten diese auf angemessene Weise. Soweit die Vertragsparteien aufgrund zwingender handels- oder steuerrechtlicher Bestimmungen zur Archivierung vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei verpflichtet sind, sind sie berechtigt, in dem jeweils erforderlichen Umfang Kopien von diesen Informationen anzufertigen.

(7) Vorbehaltlich weitergehender Vertraulichkeitsverpflichtungen aufgrund zwingender rechtlicher Anforderungen, besteht diese Vertraulichkeitsverpflichtung bis 5 Jahre nach Beendigung dieses Vertrags fort.

11. DATENSCHUTZ / DATENSICHERHEIT

(1) Soweit nicht abweichend geregelt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen für alle von maexware im Rahmen des Vertragsverhältnisses für und/oder von dem Kunden erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Daten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG oder nach anderen einschlägigen Datenschutzbestimmungen geschützte oder nicht gesetzlich geschützte Daten handelt.

(2) maexware wird personenbezogene Daten sowie nach anderen einschlägigen Datenschutzbestimmungen geschützte Daten nur nach Maßgabe der jeweils einschlägigen anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen erheben, verarbeiten und nutzen. Die anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen umfassen auch Vorgaben, Empfehlungen der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde, des „Düsseldorfer Kreises“ oder, auf europäischer Ebene, der Artikel-29- Datenschutzgruppe.

(3) maexware ist während der gesamten Vertragslaufzeit gegenüber dem Kunden für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Integrität der Daten verantwortlich.

(4) Soweit nicht abweichend vereinbart, erhebt, verarbeitet und nutzt maexware die ihr vom Kunden zum Zweck der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zugänglich gemachten personenbezogenen Daten im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) für den Kunden. Die Auftragsdatenverarbeitung werden die Parteien nur auf explizites Verlangen des Kunden vor Beginn einer Datenverarbeitung schriftlich abschließen.

(5) Wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch maexware vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann – z.B. beim Hosting – wird dem Kunden ebenfalls nahegelegt, zuvor eine schriftliche Auftragsdatenverarbeitung mit maexware abzuschließen.

12. RECHTE DRITTER/ FREISTELLUNG / RECHTSVERLETZUNGEN DES KUNDEN

(1) maexware stellt sicher, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der von ihr erbrachten, vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Kunden behindern, einschränken oder ausschließen. Sollten dennoch Dritte Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend machen, so gilt Folgendes:

(2) Der Kunde wird maexware unverzüglich von solchen Ansprüchen Dritter schriftlich unterrichten, ihr alle zur Abwehr erforderlichen und beim Kunden vorhandenen Informationen erteilen und ihr sonstige angemessene, dem Kunden zumutbare Unterstützung, gewähren.

(3) maexware übernimmt auf eigene Kosten die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr solcher Ansprüche. maexware bleibt die Entscheidung über eine vergleichsweise Erledigung vorbehalten. maexware erteilt dem Kunden unverzüglich Weisung zur Abwehr solcher Ansprüche. Geschieht dies nicht, hat der Kunde die Ansprüche nach eigenem Ermessen und nach besten Kräften abzuwehren.

(4) maexware wird den Kunden von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten freistellen, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen. Die Haftungsbeschränkungen von Ziffer 13 finden Anwendung.

(5) Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird maexware auf eigene Kosten nach Wahl des Kunden entweder dem Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte gewähren oder die vertragsgegenständlichen Leistungen so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Im letzteren Fall wird maexware alle im Zusammenhang mit der Abänderung erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sollte maexware weder in der Lage sein, die erforderlichen Nutzungsrechte zu gewähren, noch die vertragsgegenständlichen Leistungen in dem vorstehend beschriebenen Umfang abzuändern, ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

(6) Daneben stellt auch der Kunde bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen sicher, dass er keine Rechte Dritter verletzt. Machen Dritte gegenüber maexware Ansprüche geltend, die auf Rechtsverletzungen des Kunden beruhen, so gilt Folgendes:

(7) Sofern Dritte wegen behaupteter Rechtsverletzungen des Kunden oder Dritter im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen gegen maexware vorgehen, ist der Kunde verpflichtet, maexware und ihre Mitarbeiter von etwaigen Schäden freizustellen, sofern er den zugrundeliegenden Verstoß zu vertreten hat oder ihn eine Unterlassungsverpflichtung trifft. Dies schließt die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Auslagen ein.

(8) Im Fall von Rechtsstreitigkeiten nach Ziffer 12 (7) ist maexware berechtigt, ihre Leistungen im Hinblick auf die betroffenen Leistungen einzustellen.

13. HAFTUNG

(1) Die Parteien haften einander nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 13 nicht etwas anderes ergibt. Die Bestimmungen dieser Ziffer 13 gelten für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Regelungen zu eventuellen besonderen Haftungs- und/oder Gewährleistungsansprüchen in den jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt.

(2) Für andere als für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit), für die unbeschränkt gehaftet wird, ist die Haftung für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums der Höhe nach insgesamt auf einen Betrag von 100 % der Vergütung, die der Kunde in den letzten zwölf (12) Monaten vor Eintritt des jeweiligen Schadensereignisses im Zusammenhang mit diesem Vertrag an maexware zu zahlen hatte, beschränkt.

(3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet maexware nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 dieser Haftungsreglung entsprechend heranzuziehen. Darüber hinaus ist im Fall der normalen Fahrlässigkeit die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen.

(4) maexware haftet für den Verlust von Daten, die auf vom Kunden betriebenen IT-Systemen verloren gehen, nur insoweit, als der Kunde durch übliche Backupverfahren sichergestellt hat, dass die Daten aus regelmäßigen und sicher aufbewahrten Backups mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

(5) Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von maexware, deren gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

14. HÖHERE GEWALT

(1) Führt ein Ereignis höherer Gewalt dazu, dass eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, wird die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich über die Art des Ereignisses und die voraussichtlichen Auswirkungen auf ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere auf die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, benachrichtigen.

(2) Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartei ist für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit, vorausgesetzt, sie ist ihrer Informationspflicht gem. vorstehender Ziffer nachgekommen.

(3) Der Kunde ist in dem Umfang und für die Dauer, für den bzw. während maexware gem. vorstehender Ziffer von ihrer Leistungspflicht befreit ist, von seiner Vergütungspflicht befreit.

(4) Wenn und soweit der Kunde aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt an der Erfüllung einer Mitwirkungspflichten gehindert ist, ist der Annahmeverzug ausgeschlossen. §§ 304, 615 Satz 1, 642 BGB finden keine Anwendung.

(5) Die durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehinderte Vertragspartei wird alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt auf ihre vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, so weit wie möglich zu beschränken.

(6) Nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt wird die durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehinderte Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich hierüber benachrichtigen und ihre vertraglichen Verpflichtungen wieder erfüllen.

(7) Ist maexware für einen Zeitraum von mehr als vierzehn (14) Tagen an der Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen gehindert, ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

15. SUBUNTERNEHMER

(1) maexware ist berechtigt, zur Vertragsdurchführung Subunternehmer einzuschalten. Eventuell erforderliche Einwilligungen des Kunden hierzu gelten als erteilt.

(2) Der Einsatz von Subunternehmern entbindet maexware nicht von der Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten unter diesem Vertrag. maexware ist für die von dem Subunternehmer erbrachten Leistungen und für alle Zahlungen an den Subunternehmer verantwortlich.

(3) Dies gilt nicht, wenn ein Fall der Ziffer 11

(4) vorliegt. Die Einschaltung von Subunternehmern wird dann im Rahmen einer abzuschließenden Auftragsdatenverarbeitung geregelt werden.

16. SONSTIGES

(1) maexware ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden berechtigt, den Namen des Kunden und eine Beschreibung der vertragsgegenständlichen Leistungen in Pressemitteilungen und in sonstigen Marketing-Materialien zu veröffentlichen und zu verwenden. Der Kunde wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.

(2) maexware ist berechtigt, das von ihr während der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen benutzte oder erworbene Know-how nach freiem Ermessen im eigenen Interesse oder zugunsten Dritter zu benutzen, soweit dadurch nicht geschäftliche oder finanzielle vertrauliche Informationen des Kunden benutzt oder preisgegeben werden.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die aktive Abwerbung von Mitarbeitern der anderen Vertragspartei selbst oder durch Dritte während der Laufzeit dieses Vertrages sowie innerhalb von 12 Monaten nach dessen Beendigung zu unterlassen.

(4) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit bzw. bei unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(5) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung, und zwar auch dann nicht, wenn maexware ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.

(6) Gerichtsstand ist Freiburg, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.

(7) Sämtliche Mitteilungen, insbesondere Kündigungserklärungen, bedürfen der Schriftform. Eine E-Mail genügt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, der Schriftform nicht.

(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der unter diesen AGB getroffenen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB sowie der unter diesen AGB getroffenen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Vertragsparteien nachträglich feststellen, dass die AGB oder eine unter diesen AGB getroffene Vereinbarung lückenhaft ist. Stand: 03/2015

II. BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WORKSHOP

Die nachfolgenden Regelungen gelten in Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von maexware für alle Verträge zwischen maexware und dem Kunden, soweit es um die Durchführung des Workshops geht, auf dessen Ergebnissen der eigentliche Vertragsschluss mit dem Kunden basieren soll.

1. VERTRAGSSCHLUSS / GEMEINSAME PFLICHTEN / PFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Kunde maexware mit der Durchführung eines Workshops beauftragt. Eine Beauftragung kann über das Kontaktformular auf unserer Webseite und/oder per Telefon, per Fax sowie schriftlich erfolgen. maexware wird dem Kunden schriftlich ein Angebot übermitteln, dem die AGB sowie die jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen beigefügt sind. Nach Erhalt des Angebotes wird der Kunde das Angebot innerhalb von sieben (7) Werktagen annehmen oder ablehnen.

(2) Nimmt der Kunden das Angebot an, wird maexware mit dem Kunden unverzüglich einen Termin vereinbaren, der in der Regel in den Räumlichkeiten des Kunden stattfindet.

(3) maexware erbringt Leistungen nur während der üblichen Geschäftszeiten (z.Zt. werktags Montag bis Freitag 8.00-17.00 Uhr). Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht besteht nicht.

(4) Im Rahmen des Workshops wird der Kunde sicherstellen, dass maexware Zugriff auf die notwendigen Informationen / IT-Systeme erhält, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

(5) Der Kunde wird im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten den Workshop nach bestem Wissen vorbereiten. Hierbei wird er maexware insbesondere alle Daten und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchführung des Workshops und damit für die Erstellung eines Angebotes notwendig sind. Hierzu zählen insbesondere die aktuell vom Kunden genutzten E-Commerce-Lösungen nebst Schnittstellen zu externen Systemen, besondere vom Kunden genutzte Dateiformate, vom Kunden zu beachtenden interne Compliance-Richtlinien, die vom Kunden genutzten Domains sowie Hostinganbieter.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, von allen betroffenen Systemen nach eigenem Ermessen Backups anzufertigen, so dass ein Datenverlust ausgeschlossen ist.

(7) maexware erklärt diesbezüglich die generelle Bereitschaft zur Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Kunden.

2. DURCHFÜHRUNG DES WORKSHOPS

(1) maexware erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsabschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal oder durch Dritte, die für die Durchführung des Workshops qualifiziert sind.

(2) Bei der Planung und Gestaltung von Web-Shops, CMS-Systemen sowie bezüglich der Umsetzung sonstiger E-Commerce-Lösungen verpflichtet sich maexware, den Kunden sowohl über die gestalterischen Möglichkeiten als auch über die möglichen Funktionalitäten der von dem WebShop oder dem CMS-System generierten Webseiten sowie über die möglichen Funktionalitäten sonstiger E-Commerce-Lösungen umfassend zu beraten. Bei der Beratung wird maexware berücksichtigen, welche Zielgruppen durch die Website angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Kunde mit der Website insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird maexware den Kunden ebenso unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse, die maexware von den Gewohnheiten und Bedürfnissen von Usern – z.B. im Hinblick auf Ladezeiten sowie auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen hat.

(3) Branchenspezifische Kenntnisse werden von maexware nicht erwartet. maexware ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen der Website des jeweiligen Kunden zählen.

(4) Bei der Entwicklung von Multi-Channel Maßnahmen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass derartige Maßnahmen nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsbedingungen der betreffenden Multi-Channel Plattformen durchgeführt werden können. Der Kunde wird sich in Zweifelsfällen unter Beachtung der jeweiligen Nutzungsbedingungen fachkundigen Rechtsrat einholen.

(5) In keinem Fall schuldet maexware jedoch einen konkreten Erfolg im Rahmen des durchzuführenden Workshops.

3. PROTOKOLL / PRÜFUNG / ANGEBOT

(1) Nach Beendigung des Workshops fertigt maexware ein Protokoll an, welches die wesentlichen Ergebnisse des Workshops für den Kunden zusammenfasst. Dieses Protokoll wird maexware dem Kunden zur Verfügung stellen. Optional wird maexware ein Konzept/Pflichtenheft erstellen, das Eckdaten zu den zwischen den Parteien besprochenen Lösungen und Umsetzungsmöglichkeiten zugunsten des Kunden enthält. Protokoll und/oder Pflichtenheft können in ein Angebot münden, das unverbindliche Angaben zu Umsetzungsfristen und Preisen der Lösungen und Umsetzungsmöglichkeiten enthält.

(2) Soweit an Ergebnissen des Workshops Urheberrechte entstehen, bleiben diese maexware vorbehalten.

(3) Der Kunde wird das Protokoll fachlich und kommerziell selbstständig prüfen. Wünscht der Kunde nach Prüfung des Protokolls die konkrete Umsetzung der vorgeschlagenen Lösungen und Umsetzungsmöglichkeiten, so wird er maexware informieren.

(4) In diesem Fall übersendet maexware dem Kunden unverzüglich ein schriftliches Angebot, aus dem sich die konkreten Leistungspflichten sowie die Vertrags- und Preisbestandteile ergeben. Mit der ausdrücklichen Annahme des Angebotes durch den Kunden kommt zwischen den Parteien ein Vertrag über die Umsetzung der im Angebot enthaltenen Leistungen zustande.

(5) Insofern der Kunde nach Prüfung des Protokolls keine Angebotserstellung durch maexware wünscht, wird er auch in diesem Fall maexware informieren. Erfolgt nach vier (4) Wochen keine Rückmeldung durch den Kunden, so wird maexware davon ausgehen, dass keine Angebotserstellung gewünscht ist.

(6) In allen Fällen ist der Kunde zur Bezahlung des Workshops gemäß Angebot verpflichtet. Einzelheiten ergeben sich aus Ziffern 9 und 10 der AGB. 4. MÄNGEL Insofern maexware lediglich mit der Durchführung eines Workshops beauftragt wurde, haftet maexware entsprechend der gesetzlichen dienstvertraglichen Regelungen.

III. BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SOFTWAREENTWICKLUNG

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Gestaltung, die technische Umsetzung sowie die Pflege von Webshops, Webseiten bzw. von Modulen und/oder Schnittstellen im Kundenauftrag. Die AGB von maexware gelten in Ergänzung zu den nachfolgenden Besonderen Geschäftsbedingungen. maexware entwickelt Lösungen auf der Basis von standardisierten Softwareprodukten (nachfolgend auch „Software“ genannt), die bereits gewisse Funktionalitäten zur Verfügung stellen. Alle kundenspezifischen Anforderungen (nachfolgend auch „Individualsoftware“ genannt) der Software an das Business des Kunden sowie die Gestaltung haben die Parteien im Workshop beschlossen und im Rahmen des vertragsgegenständlichen Angebotes sowie im Protokoll festgehalten. Allein die dort beschriebenen Anforderungen sind maßgeblich. Wenn der Kunde nach Vertragsschluss diesbezüglich Änderungen wünscht, kann er gemäß den AGB einen Change-Request durchführen. Dies gilt nur bis zur abnahmefähigen Bereitstellung der Individualsoftware. maexware entwickelt individuelle Softwarelösungen auch anhand kundenspezifischer Anforderungen unabhängig von bereits bestehenden standardisierten Softwareprodukten. Soweit die Anforderungen des Kunden hinreichend spezifiziert und detailliert ausgestaltet sind, ist kein Workshop im Vorfeld der Softwareentwicklung notwendig. Diese Softwarelösungen stellen ebenfalls Individualsoftware dar. Diese Verträge sind Werkverträge. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung. Der Kunde wird soweit erforderlich über maexware die zum Betrieb erforderlichen Softwarelizenzen vom jeweiligen Hersteller unter Beachtung der zugrundeliegenden Softwarelizenzen erwerben. Die entsprechenden Lizenzgebühren sind ggf. im Angebot enthalten. Im Rahmen des Workshops oder soweit ein solcher nicht stattgefunden hat, auf anderem Wege, wurde der Kunde von maexware darauf hingewiesen, dass die Software bestimmte, vom Kunden zu erfüllende Systemvoraussetzungen benötigt (bestimmte Apache-Version, bestimmte MySQL Version, bestimmte PHPVersion sowie weitere Module/Bibliotheken). Die technische Infrastruktur des Kunden erfüllt diese Voraussetzungen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde über maexware Hostingleistungen beauftragt.

1. VERTRAGSGEGENSTAND

(1) Der Kunde erwirbt von maexware die im Angebot näher bezeichnete Software zu dem dort vereinbarten Preis sowie unter Geltung der jeweiligen Softwarelizenzen.

(2) Für die Gestaltung und Umsetzung von kundenspezifischen Anforderungen, gelten die im Angebot vereinbarten Besonderheiten, Preise und Termine. Im Hinblick auf die einmalige Bereitstellung der Individualsoftware gilt: Für die Beschaffenheit der gelieferten Individualsoftware ist das bei Zurverfügungstellung gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Angebot abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Individualsoftware schuldet maexware nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Individualsoftware in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von maexware, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, maexware hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Eine Garantie wird folglich nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

2. LEISTUNGEN VON MAEXWARE

(1) Die Entwicklung, Erstellung sowie die Gestaltung der Individualsoftware nach den kundenspezifischen Anforderungen erfordert eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Auf die in den AGB festgehaltenen Mitwirkungspflichten wird ausdrücklich hingewiesen. maexware wird bei der Entwicklung alle kundenspezifischen Anforderungen berücksichtigen, die im Rahmen des Workshops besprochen wurden und die im Angebot festgehalten sind.

(2) Ein Pflichten- oder Lastenheft ist nicht vertragsgegenständlich. Alle Einzelheiten bezüglich der Entwicklung und Gestaltung sind im Angebot sowie im dazugehörigen Protokoll enthalten. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien gemeinschaftlich ein Pflichten- oder Lastenheft entwickelt haben. In diesem Fall wird dieses Pflichten- oder Lastenheft als Anlage zum Vertrag genommen und damit Vertragsbestandteil.

(3) Nach Vertragsschluss erhält der Kunde von maexware einen voraussichtlichen Zeitplan, der unter Berücksichtigung der aktuellen betrieblichen Voraussetzungen bei maexware Fertigstellungstermine enthält. Kunden werden darauf hingewiesen, dass sich diese Termine insbesondere durch Change-Requests des Kunden und/oder durch fehlende Mitwirkung des Kunden verzögern können.

(4) Auf der Basis des Angebotes nebst dem Protokoll erstellt maexware ggf. Mock-Ups des Projekts, also einen rudimentären Prototypen, der noch keine bzw. nur wenige Funktionalitäten enthält. Hierbei wird maexware die gestalterische Vorgaben des Kunden, insbesondere mit Blick auf das Corporate-Design des Kunden, berücksichtigen. Die Mock-Ups lassen die Struktur des Projektes erkennen und enthalten die wesentlichen gestalterischen Merkmale auf der Basis des Angebotes.

(5) Nach Fertigstellung legt maexware dem Kunden das Mock-Up zur Abnahme vor. Der Kunde ist berechtigt, das Mock-Up aus gestalterischen Gründen nach freiem Belieben zurückzuweisen. Weist der Kunde das Mock-Up zurück, ist maexware zur Vorlage von maximal drei Alternativvorschlägen verpflichtet. Entsprechen auch diese Vorschläge nicht den gestalterischen Vorstellungen des Kunden, ist der Kunde berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen.

(6) Auf der Grundlage der vom Kunden abgenommenen Mock-Ups stellt maexware das Projekt dann in funktions- und abnahmefähiger Art und Weise fertig.

(7) maexware wird dem Kunden die fertig gestellte Individualsoftware in geeigneter Art und Weise übergeben bzw. bereitstellen und betriebsbereit auf den im Angebot spezifizierten Servern installieren.

(8) Nach der Fertigstellung der Individualsoftware wird maexware das Projekt nach den Vorgaben des Kunden und in Abstimmung mit diesem laufend aktualisieren und warten, wenn die Parteien einen gesonderten Wartungsvertrag abgeschlossen haben.

3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN BEI DER ERSTELLUNG DER INDIVIDUALSOFTWARE

(1) Der Kunde stellt maexware eigenverantwortlich die zur Erstellung der Individualsoftware erforderlichen Inhalte zur Verfügung. maexware ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erstellung der Software verfolgten Zweck zu erreichen.

(2) Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem Wunsch des Kunden zu verwendenden Texte, Fotografien, Grafiken und Tabellen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 umschriebenen Daten werden maexware in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Dateiformate sind im Angebot ggf. enthalten.

(4) Der Kunde sichert zu, dass er bezüglich der zu überlassenden Inhalte über sämtliche notwendigen Nutzungsrechte verfügt.

4. ABNAHME

(1) Nach vollständiger Übergabe und Installation der von maexware fertig gestellten Individualsoftware wird eine einwöchige Testphase vereinbart. Diese beginnt mit der vollendeten Installation der Individualsoftware. Die Testphase ermöglicht dem Kunden eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Individualsoftware und ihrer Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Angebotes nebst Protokoll, sowie des abgenommenen Mock-Ups und eine Überprüfung auf etwaige sonstige Mängel.

(2) Der Kunde wird während der Testphase auftretende Fehler der Individualsoftware maexware schriftlich anzeigen. maexware steht dem Kunden auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel der Individualsoftware unverzüglich zu untersuchen und zu beheben.

(3) Sollten noch während der Testphase Fehler der Individualsoftware auftreten und zeigt der Kunde diese Fehler maexware schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.

(4) Treten während der Testphase auch während eines Lastbetriebes, insbesondere bei gleichzeitigem Zugriff von mindestens 10 Nutzern auf die fertig gestellte Individualsoftware keine wesentlichen Fehler auf oder werden maexware keine wesentlichen Fehler schriftlich angezeigt, so wird der Kunde eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die fertig gestellte Individualsoftware in vertragsgemäßem Zustand installiert worden ist (Abnahme). maexware übernimmt keine Verantwortung für den Server (es sei denn, maexware wurde auch mit dem Hosting beauftragt), die Datenleitungen, den Internet-Zugang der Nutzer etc.

(5) Hat die Individualsoftware die Testphase bestanden, ist der Kunde auf Verlangen von maexware verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.

(6) Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. maexware kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software als abgenommen gilt.

5. NUTZUNGSRECHTE / QUELLCODE

(1) maexware räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die vertragsgegenständliche Individualsoftware zu nutzen. Bezüglich der der Nutzung, soweit erforderlich, zugrundeliegenden Software und etwaiger Module von Drittanbietern gelten die Regelungen des entsprechenden Lizenzvertrages. Die Einräumung von Nutzungsrechten wird indes erst wirksam, wenn der Kunde die gem. Ziffer 6 dieses Vertrages geschuldete Vergütung vollständig an maexware entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur vollständigen Zahlung vom Kunden geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei maexware.

(2) Die vorstehenden Nutzungsrechte gelten nur für die Nutzung der Individualsoftware insgesamt bzw. von Bestandteilen im Internet. Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne Gestaltungselemente der Individualsoftware in anderer Form – auch in gedruckter Form – zu nutzen.

(3) Vervielfältigungen der Individualsoftware sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Individualsoftware Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen.

(4) Der Kunde wird maexware im Impressum seiner Website(s), die über die Software generiert werden, als Urheber nennen und dabei auf die Webseite maexware verlinken, die derzeit unter der Domain www.maexware-solutions.de erreichbar ist.

(5) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Individualsoftware i.S. des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er maexware zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungsund Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. maexware kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.

(6) Der Kunde ist zur Dekompilierung der Individualsoftware nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn maexware nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

(7) Der Quellcode (Source Code) der Individualsoftware ist nicht Teil der vertraglich geschuldeten Leistungen. Etwas anderes gilt, wenn die vertraglich geschuldete Individualsoftware Bestandteile enthält, die unter eine Open Source Lizenz (wie z.B. der GNU GPL oder die LGPL) fallen. In diesem Fall wird der Kunde den Source Code insgesamt oder Teile hiervon erhalten.

6. VERGÜTUNG / ZAHLUNG

(1) Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung für die Erstellung und betriebsbereite Installation der Individualsoftware, sowie für die übrigen vertragsgegenständlichen Leistungen ergibt sich aus dem kundenspezifischen Angebot.

(2) Mit Vertragsbeginn wird der Kunde eine Abschlagszahlung in Höhe von 25% der im Angebot vereinbarten Vergütung an maexware zahlen. Erst nach Erhalt der Abschlagszahlung wird maexware mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen beginnen.

(3) Nach Freigabe des Mock-Ups durch den Kunden, wird eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 25% durch maexware in Rechnung gestellt werden.

(4) Nach Vereinbarung werden ggf. dem Projektstand entsprechend weitere Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt.

(5) Nach der erfolgten Abnahme wird maexware eine Schlussrechnung stellen. Mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung gehen die Nutzungsrechte gemäß Ziffer 5 auf den Kunden über.

(6) Einen etwaigen Mehraufwand durch Change-Requests trägt der Kunde entsprechend den Regelungen der AGB.

7. GEWÄHRLEISTUNG

(1) maexware gewährleistet, dass die erstellte Individualsoftware vertragsgemäß erstellt ist und keine Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.

(2) maexware erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung einer fehlerfreien Softwareversion. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde die Rechte gemäß §§ 634, 635 BGB geltend machen oder nach fruchtlosem Ablauf einer maexware zur Mängelbeseitigung schriftlich gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer oder eigene Mitarbeiter nach Maßgabe des § 637 BGB auf Kosten von maexware ausführen lassen.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme im Sinne der Ziffer 4 dieses Vertrages.

8. KÜNDIGUNG

(1) Die Regelungen der AGB gelten entsprechend.

(2) Kündigt der Kunde den Vertrag ohne Gründe gem. § 649 BGB, kann maexware nach ihrer Wahl die Ansprüche nach § 649 BGB oder stattdessen für ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 % der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen geschuldeten Vergütung verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der maexware zustehende Betrag niedriger ist. Stand: 03/2015

IV. BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SOFTWARESUPPORT

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Supportleistungen, die von maexware gegenüber Kunden erbracht werden. Die AGB von maexware gelten in Ergänzung zu den nachfolgenden Besonderen Geschäftsbedingungen. maexware übernimmt ausschließlich Pflegeleistungen bezüglich der vorgenannten Softwareprodukte. Die Wartung und Pflege von Computerhardware beim Kunden ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.

1. PFLEGELEISTUNGEN

(1) Dem Kunden steht ggf. ein monatliches – aus dem Angebot ersichtliches – Stundenkontingent zur Verfügung, welches über die Zahlung der monatlichen Vergütung abgegolten ist. Nicht in Anspruch genommene Stundenkontingente verfallen zum Monatsende. Für die Überschreitung von Stundenkontingenten wird auf Ziffer 2 hingewiesen.

(2) Hat der Kunde kein bestimmtes Stundenkontingent gebucht, so leistet maexware Support auf Anfrage und unter der Geltung der einschlägigen Preislisten.

(3) Die Pflegeleistungen von maexware umfassen in der Regel folgende Leistungen:

• Die Aktualisierung und Pflege von Webseiten, die über die Software generiert werden, mit vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalten.

• Nach Ablauf der aus dem Softwareentwicklungsvertrag folgenden Mängelhaftungsfrist die Mängelbeseitigung innerhalb des Source Codes der Software. Die Reaktionszeit zur Mängelbeseitigung beträgt maximal 4 Wochen.

• Sowohl die schriftliche (auch per Telefax oder E-Mail) als auch telefonische Beratung des Kunden bei Problemen hinsichtlich der Anwendung der Software sowie bei gegebenenfalls zu verzeichnenden Programmfehlern.

• Der telefonische Support steht dem Kunden zu den Servicezeiten maexware werktags zwischen 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr zur Verfügung.

• Schriftlich gemeldete Fehler bzw. geäußerte Beratungswünsche werden innerhalb gebuchter Stundenkontingente spätestens am Nachmittag des dem Eingang folgenden Werktages beantwortet. Soweit möglich erfolgt dies zum Zwecke der Beschleunigung telefonisch. Der Kunde hat daher jeder schriftlichen Meldung den Namen sowie die Telefondurchwahl des zuständigen Mitarbeiters hinzuzufügen. Bei Fehlermeldungen bzw. Beratungswünschen per E-Mail kann auch die Beantwortung per E-Mail erfolgen.

(4) Nicht zu den vertraglichen Pflegediensten maexware zählen folgende Leistungen:

• Supportleistungen außerhalb der vorgenannten Servicezeiten.

• Pflegeleistungen, die durch einen Einsatz der Software auf außerhalb der Systemvoraussetzungen liegender Hardware erforderlich geworden sind.

• Pflegeleistungen nach einem Eingriff des Kunden in den Source Code der Software.

• Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand des Pflegevertrags sind.

• Die Neuentwicklung von Modulen und/oder Schnittstellen.

2. SONSTIGE LEISTUNGEN

(1) maexware wird auf Wunsch des Kunden die nachfolgend aufgeführten Leistungen, die mit der Software in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den vertraglichen Leistungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen enthalten sind, auf Wunsch des Kunden gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt (insbesondere) für

• Pflegeleistungen, die nach Überschreitung des monatlich vereinbarten Stundenkontingentes erbracht werden

• Leistungen des Auftragnehmers vor Ort beim Auftraggeber;

• Leistungen, die auf Anforderung des Auftraggebers außerhalb der allgemeinen Servicezeit des Auftragnehmers vorgenommen werden;

• Leistungen an der Software, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Bedienungsanweisungen, erforderlich werden;

• Leistungen an der Software, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vom Kunden zu vertretende Umstände erforderlich werden;

• Anpassungen der Software an geänderte und/oder eine neue technische Infrastruktur oder Betriebssysteme des Kunden;

• Anpassungen der Software, die über die von maexware gelieferten neuen Programmversionen hinausgehen und beispielsweise aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden oder geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen resultieren.

(2) maexware wird die Leistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 (1) im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten gegenüber dem Kunden erbringen.

3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Störungen muss der Kunde die von maexware erteilten Hinweise befolgen.

(2) Der Kunde muss seine Störungsmeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.

(3) Der Kunde gestattet maexware den Zugriff auf die Software mittels nach dem Stand der Technik gesicherter Remoteverbindungen. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Kunde nach Anweisung von maexware her. maexware wird hierbei selbstverständlich Sicherheitsrichtlinien des Kunden befolgen.

4. NUTZUNGSRECHTE

maexware räumt dem Kunden an der in Erfüllung dieses Vertrags gelieferten Software (z.B. Patches, Bugfixes) Nutzungsrechte nach Maßgabe des der Überlassung der Software zugrunde liegenden Softwareentwicklungsvertrages ein. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von einer Kündigung dieses Pflegevertrages unberührt.

5. VERGÜTUNG

(1) Das Pflegeentgelt wird nach Monatsabschnitten berechnet und ist am 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig. Die Höhe des monatlich geschuldeten Pflegeentgeltes ergibt sich aus dem Angebot.

(2) Die Vergütung für gesondert abzurechnende Leistungen, insbesondere Leistungen gem. Ziffer 2, wird jeweils monatlich nachträglich abgerechnet.

(3) Reisekosten und Spesen sind in einem angemessenen Umfang separat zu vergüten, wenn der Kunde das Erscheinen von maexware vor Ort verlangt hat oder es sich um sonstige Leistungen im Sinne von Ziffer 2 handelt. Reisezeit gilt zu 50 % als Arbeitszeit.

6. VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNGSFRISTEN

(1) Der Pflegevertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und gilt zunächst für ein Vertragsjahr. Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der AGB entsprechend.

V. BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DOMAINS

Die folgenden Besonderen Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Kunden und maexware ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von maexware und betreffen diejenigen Leistungen, die in Bezug auf die Registrierung und Verwaltung von Domains erbracht werden. Bereits an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass für die Registrierung von Domains unter den verschiedenen Top-Level-Domains (die „Domainendungen“ oder die „TLDs“), verschiedene individuelle Registrierungsbedingungen von den jeweiligen Registries (also den jeweils zuständigen Vergabestellen) aufgestellt werden. Eine Registry ist zuständig für die Verwaltung von TLDs und veröffentlicht regelmäßig eigenständige Registrierungsbedingungen, die bei der Registrierung sowie bei ggf. auch bei der Nutzung von Domains von Kunden beachtet werden müssen. Kunden werden im Zuge der Registrierung auf solche besonderen Registrierungsbedingungen hingewiesen.

1. VERFÜGBARKEITSABFRAGE

Im Vorfeld der Registrierung einer Domain wird deren Verfügbarkeit anhand der Angaben des Kunden abgefragt. Diese lediglich vermittelte kostenfreie Auskunft gibt den im Zeitpunkt der Abfrage aktuellen Datenbestand der WHOIS-Datenbank der jeweiligen Registry wieder. Dies schließt jedoch nicht aus, dass beispielsweise schon ein Registrierungsantrag bezüglich der gewünschten Domain gestellt wurde, welcher lediglich noch nicht in der Datenbank aktualisiert wurde. Eine Haftung für die Richtigkeit der Auskunft wird daher nicht übernommen. Eine Überprüfung oder Beobachtung der Auskunftserteilung erfolgt durch maexware nicht.

2. PFLICHTEN VON MAEXWARE

(1) Im Rahmen der Registrierung einer Domain übermittelt maexware lediglich die vom Kunden angegebenen Daten an die jeweilige Registry. Die Registrierung einer bestimmten Domain ist nicht vertraglich geschuldet, da diese lediglich durch die zuständige Registry vorgenommen werden kann. Eine Überprüfung der vom Kunden gemachten Angaben nach Plausibilität und Vollständigkeit erfolgt nicht.

(2) maexware übernimmt die Zahlung der von der Registry für die Registrierung erhobenen Gebühren, die notwendigen Handlungen hinsichtlich der Verlängerung der Domainregistrierung sowie der Aktualisierung der Bestandsdaten der Domain auf Kundenwunsch während des Vertragsverhältnisses.

(3) Im Fall der Nichtverfügbarkeit der gewünschten Domain bei der jeweiligen Registry im Rahmen einer Bestellung ist maexware berechtigt, sich bezüglich dieser Domain vom Vertrag zu lösen. maexware wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren und bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstatten.

(4) Sind mehrere Domains vertragsgegenständlich, so ist maexware zu Teilleistungen berechtigt, falls nicht alle gewünschten Domains verfügbar sind.

3. DOMAINVERWALTUNG

(1) Nach Registrierung der Domain(s) zugunsten des Kunden ist maexware verpflichtet, gegenüber den zuständigen Vergabestellen und etwaigen Registraren / Resellern alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Registrierung der Domain(s) aufrecht zu erhalten. Den Erfolg dieser Maßnahmen, d.h. die tatsächliche Aufrechterhaltung der Registrierung, schuldet maexware nicht.

(2) maexware ist für die Dauer dieses Vertrages Ansprechpartner der Registries / Registrare im Hinblick auf die vertragsgegenständlichen Domains, soweit diese auf den Kunden registriert worden sind. Rückfragen, die maexware nach der Registrierung von den zuständigen Stellen erhält, wird sie zügig und in Abstimmung mit dem Kunden beantworten.

(3) maexware prüft zu keinem Zeitpunkt, ob die Registrierung und/oder die Nutzung der Domain(s) Rechte Dritter verletzt oder gegen allgemeine Gesetze verstößt.

4. DOMAINTRANSFER

(1) Insofern der Kunde bereits eine oder mehrere Domain(s) zu seinen Gunsten registriert hat, kann er diese Domain(s) zu maexware transferieren.

(2) Nach Möglichkeit wird maexware alle hierzu notwendigen Schritte namens und im Auftrag des Kunden einleiten. Teilweise kann es jedoch notwendig werden, dass der Kunde die zu übertragenden Domain(s) schriftlich bei seinem alten Anbieter kündigt. Weiterhin kann es notwendig sein, dass der Kunde über seinen alten Anbieter einen Auth-Code generiert. Auch in diesem Fall wird maexware den Kunden entsprechend unterstützen.

(3) maexware weist den Kunden darauf hin, dass die Registries den Domaintransfer jeweils unterschiedlich geregelt haben. Einzelheiten findet der Kunde in den jeweiligen Registrierungsbedingungen.

5. NOTWENDIGE ANGABEN DES KUNDEN; BENENNUNG EINES ADMIN-C

(1) Für die Registrierung der Domain(s) bei der zuständigen Stelle ist der Kunde in der Regel mit seinem vollständigen Namen und seiner vollständigen Anschrift sowie weiteren Daten zur unmittelbaren Kontaktaufnahme als Domaininhaber einzutragen. Der Kunde hat maexware hierzu folgende Daten bei Übermittlung der Registrierung bekannt zu geben:

• Vor- und Zuname des Kunden (bei juristischen Personen vollständige Firmenbezeichnung nebst Rechtsformzusatz, z.B. AG, GmbH, KG, etc.),

• Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

• Telefonnummer,

• Telefaxnummer,

• E-Mail-Adresse.

(2) Soweit nach den Registrierungsbedingungen der jeweiligen Registry zusätzliche oder weniger als die in vorstehendem Abs.1 genannten Angaben erforderlich sind, wird maexware den Kunden rechtzeitig unterrichten.

(3) Für die Eintragung des Kunden als Inhaber der Domain(s) bei den jeweiligen Registries ist für gewöhnlich auch eine natürliche Person als Kontaktperson für alle Belange betreffend die jeweilige Domain anzugeben. Diese Kontaktperson wird in der Regel als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) bezeichnet. Der Kunde hat sich ausreichend darüber zu informieren, welche Bestimmungen im Hinblick auf die Rechte und Pflichten eines Admin-C und die für seine Benennung bestehenden Voraussetzungen bei den für die vertragsgegenständliche(n) Domain(s) zuständigen Registries gelten.

6. PFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass die zu seinen Gunsten registrierten Domains nicht in Rechte Dritter eingreifen. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend, das Namens- und Kennzeichenrecht, das Markenrecht, Wettbewerbsrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Strafrecht. Es ist Sache des Kunden, sich über die gesetzlichen Bestimmungen, gegebenenfalls durch Einholung eines Rechtsrats, zu informieren. Es ist dem Kunden bekannt, dass er hierbei teilweise auch ausländische Rechtsordnungen zu beachten hat.

(2) Kommt es zu Vorkommnissen, die Stellungnahmen, Auskünfte oder Handlungen des Kunden notwendig machen (z.B. Anfragen der Registry bei maexware), so ist der Kunde zur Mitwirkung verpflichtet. Es ist dem Kunden bekannt, dass die Verletzung von solchen Mitwirkungspflichten ggf. zur Deaktivierung, zum Transfer und/oder zur Löschung der betroffenen Domain führen kann.

(3) Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Entgelte verpflichtet. Die Zahlungsregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

7. HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG

Für Mängel der erbrachten Leistung haftet maexware nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftungsregelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt entsprechend.

8. LAUFZEIT /ERGÄNZENDE REGELUNG BEI DOMAINKÜNDIGUNG

(1) Die Laufzeit von Domains beträgt 12 Monate für den ersten Registrierungszeitraum. Die Laufzeit verlängert sich stillschweigend um weitere 12 Monate, soweit nicht rechtzeitig gekündigt wird.

(2) Als Datum des Beginns des Registrierungszeitraumes gilt nicht das Datum der Rechnungsstellung sondern das Datum, ab dem die Domain bei der jeweiligen Registry registriert wurde. Sofern dieses Datum dem Kunden nicht bekannt ist, wird maexware dem Kunden dieses Datum auf Wunsch mitteilen.

(3) Bezüglich der Kündigung gelten die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

(4) maexware steht ein Zurückbehaltungsrecht an den Domains bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Forderungen zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Registrierungsbedingungen ein solches Zurückbehaltungsrecht nicht vorsehen.

(5) maexware steht in Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn

• der Kunde schuldhaft gegen die Registrierungsbedingungen der jeweiligen Registries verstößt;

• der Kunde schuldhaft gegen seine Pflichten aus Ziffer 6 dieser Besonderen Geschäftsbedingungen verstößt;

• die Domain(s) aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines ordentlichen Gerichts oder nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) an eine dritte Person zu übertragen oder die Registrierung aufzuheben ist; oder

• die Domain(s) aufgrund einer Entscheidung nach dem Uniform Rapid Suspension System (URS) suspendiert wurde.

(6) Im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung kann maexware seitens der zuständigen Registry auch dazu verpflichtet sein, die betroffene Domain zu löschen und/oder für den Rest des Registrierungszeitraums zu deaktivieren. Sofern eine solche Maßnahme vor Ablauf der Vertragslaufzeit stattfindet und auf einer schuldhaften Handlung des Kunden beruht, ist die für die Restvertragslaufzeit vereinbarte Vergütung geschuldet und ggf. sofort in voller Höhe fällig. Etwaige gezahlte Beträge werden nicht erstattet.

(7) Hat der Kunde seinen Registrierungsvertrag wirksam gekündigt, so ist maexware mit dem Ende der Vertragslaufzeit dazu berechtigt und ggf. auch verpflichtet, die betroffene Domain zu löschen, sie an die zuständige Registry zurückzugeben und/oder sie neu zu registrieren. Dem Kunden entstehen daraus keinerlei Ansprüche gegen die maexware oder die involvierten Registrierungsstellen. Es ist dem Kunden bekannt, dass eine Domain in diesem Fall von Dritten registriert werden kann.

VI. BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (HOSTING)

Die nachfolgenden Besonderen Geschäftsbedingungen gelten für die zusätzlich bestellbaren Hostingleistungen. Die AGB und die sonstigen Besonderen Geschäftsbedingungen von maexware gelten in Ergänzung zu diesen Besonderen Geschäftsbedingungen. Hostingleistungen werden von maexware in dem im Angebot vereinbarten Leistungsumfang zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf die angebotenen Hostingleistungen ist maexware dazu berechtigt und ggf. auch verpflichtet, diese Leistungen dem technischen Fortschritt anzupassen und/oder Anpassungen vorzunehmen, die dem Schutz der Kunden vor technischen (hardware- oder softwareseitigen) Sicherheitslücken dienen. Hierbei wird maexware Rücksicht auf die Interessen der Kunden nehmen.

1. LEISTUNGEN VON MAEXWARE

(1) Unabhängig von dem im Angebot vereinbarten individuellen Leistungsumfang, bestehen Hostingleistungen in der Regel aus folgenden Bestandteilen:

• einer bestimmten Anzahl von Websites (also die Anzahl von Webseiten, die ein Kunde einer bestimmten Domain zuordnen kann, damit Dritte unter dieser Domain Inhalte des Kunden abrufen können);

• PHP und Version (steht für „Hypertext Preprocessor“ und bezeichnet eine serverseitige Skriptsprache, über welche Kunden ihrer Webseite bestimmte Funktionen hinzufügen können. Im Hinblick auf die serverseitig installierte Version von PHP gilt immer die im Rahmen des Angebotes genannte Version als vertragsgegenständlich.

• Anzahl der verfügbaren MySQL-Datenbanken (bezeichnet ein Datenbankverwaltungssystem, welches Kunden im Rahmen ihrer Webseite nutzen können),

• Speicherplatz in GB (bezeichnet den verfügbaren Speicherplatz, den der Kunde nutzen kann);

(2) Das Transfervolumen ist auf die im Angebot genannte Volumengrenze beschränkt. Wird die Volumengrenze durch den Kunden überschritten, so ist jeder weitere Transfer mit dem im Angebot genannten Preis pro GB zu vergüten. Die vom Kunden gewählten Hostingleistungen, überlässt maexware dem Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zur Nutzung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(3) Die vertraglich geschuldeten Leistungen werden über virtuelle Server erbracht, die über keine bestimmte CPU-Leistung, Arbeitsspeicher und/oder bestimmte Betriebssysteme verfügen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien im Angebot die Bereitstellung von bestimmter Serverhardware vereinbart haben.

(4) maexware wird die Verbindung zwischen dem Server und dem Internet bereitstellen, gewähren und aufrechterhalten, damit die auf dem Server abgelegten Daten auf Anfrage von außen stehenden Rechnern im Internet (Clients) jederzeit und störungsfrei mittels der im Internet gebräuchlichen Protokolle in dem jeweilig anwendbaren Protokoll an den abrufenden Rechner weitergeleitet werden.

(5) maexware schuldet ein Bemühen, dass die vom Kunden vertragsgemäß gespeicherten Daten (Website) im WWW von der Öffentlichkeit rund um die Uhr weltweit abrufbar sind.

2. GESCHWINDIGKEIT UND VERFÜGBARKEIT

(1) maexware weist darauf hin, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen über Server erbracht werden, die ihrerseits über technisch komplexe Verbindungen an einen Übergabepunkt zum Internet (dem sog. Backbone) angeschlossen sind. Eine direkte und unmittelbare Verbindung der vertragsgegenständlichen Server zum Backbone besteht folglich nicht und ist vertraglich nicht geschuldet.

(2) Die im Rahmen des vertragsgegenständlichen Hostings geschuldeten Leistungen (Verfügbarkeit der Server sowie deren Verbindung zum Backbone) sind durchgehend 24 Stunden, sieben Tage die Woche einsatzfähig mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel, wenn nicht über ein ergänzendes SLA eine höhere Verfügbarkeit vereinbart wurde. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung und Software-Updates (geplante Nichtverfügbarkeiten) sowie Zeiten, in denen Server, über welche die vertragsgegenständlichen Leistungen erbracht werden, aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von maexware liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), über das Internet nicht zu erreichen sind. Sofern für maexware absehbar ist, dass Ausfallzeiten für Wartung und Software-Updates länger als drei Stunden dauern, wird maexware dies dem Kunden mindestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeiten mitteilen.

3. PFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Der Kunde versichert, dass er über die notwendigen technischen Kenntnisse verfügt, die zur Nutzung der von ihm gewählten Hostingleistungen erforderlich sind.

(2) Der Kunde ist zur sicheren Verwahrung aller Zugangsdaten verpflichtet, die den Zugriff auf Bestandteile der von ihm gewählten Hostingleistungen ermöglichen. Sobald der Kunde Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Zugriff von unbefugten Dritten auf seine Zugangsdaten vermuten lassen, ist maexware unverzüglich zu informieren. Weiterhin wird der Kunde sämtliche betroffenen Zugangsdaten über seinen Kundenaccount ändern.

(3) Der Kunde wird von allen Daten, die er im Rahmen der Nutzung der Hostingleistungen auf Server maexware überträgt bzw. dort erzeugt, regelmäßig Backups erstellen/erstellen lassen, die er auf externen Datenspeichern, also nicht auf dem vertragsgegenständlichen Webspace, speichert.

(4) Kündigt der Kunde die von ihm genutzten Hostingleistungen, so ist er dazu verpflichtet, vor dem Ende der Vertragslaufzeit Kopien von allen Daten anzufertigen, die von ihm auf Server maexware übertragen bzw. dort von ihm erzeugt worden sind.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, bei Nutzung der vertragsgegenständlichen Hostingleistungen generell auf Handlungsweisen und Techniken zu verzichten, die eine übermäßige Belastung der von maexware genutzten technischen Infrastruktur verursachen.

(6) Beim Betrieb von Webseiten wird der Kunde die ihm obliegenden gesetzlichen Kennzeichnungs- und Informationsverpflichtungen beachten. Insbesondere verpflichtet der Kunde sich, von ihm zum Abruf bereitgehaltene Inhalte – falls erforderlich – mit einem Impressum unter Angabe des Namens, bei juristischen Personen auch des Vertretungsberechtigten, einer E-Mail-Adresse, gegebenenfalls der Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregisternummer und gegebenenfalls der Umsatzsteueridentifikationsnummer zu kennzeichnen.

(7) Dem Kunden sind jegliche Aktivitäten auf bzw. im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Hostingleistungen untersagt, die gegen geltendes Recht verstoßen, Rechte Dritter verletzen oder gegen die Grundsätze des Jugendschutzes verstoßen. Insbesondere sind Kunden folgende Handlungen untersagt:

• das Einstellen, die Verbreitung, das Angebot und die Bewerbung pornografischer, gegen Jugendschutzgesetze, gegen Datenschutzrecht und/oder gegen sonstiges Recht verstoßender und/oder betrügerischer Inhalte, Dienste und/oder Produkte;

• das Einstellen, das Verbreiten sowie das Versenden von Inhalten, durch die Dritte beleidigt oder verleumdet werden;

• die Nutzung, das Bereitstellen und das Verbreiten von Inhalten, Diensten und/oder Produkten, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z.B. Urheberrechte) belastet sind, ohne hierzu ausdrücklich berechtigt zu sein;

• das Versenden von massenhafter, unerwünschter E-Mail Werbung (SPAM);

• der Betrieb von Webseiten, die Webauftritte von Dritten imitieren, um hierdurch rechtswidrig an bestimmte Daten von Nutzern zu gelangen (Phishing oder auch Pharming);

• die widerrechtliche Veröffentlichung oder Verbreitung urheberrechtlich relevanten Materials, sowie von diesbezüglichen Seriennummern und Einwahldaten (Warez, Cracks, MP3s, das Anbieten von Torrent-, NZBoder EDK-Indexseiten etc.), sowie deren Bereithaltung zum Abruf durch Dritte und/oder das direkte Verlinken auf derartige Dateien, die auf Servern von maexware gespeichert sind.

(8) Der Kunde haftet gegenüber maexware für Schäden, die durch Verstöße gegen seine sich aus dieser Ziffer ergebenden Pflichten entstehen und stellt maexware von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei, sofern er den zugrunde liegenden Verstoß zu vertreten hat oder ihn eine Unterlassungsverpflichtung trifft. Dies schließt die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Erstattung von Auslagen ein.

4. VORÜBERGEHENDE SPERRUNG

(1) maexware ist berechtigt, die Abrufbarkeit von Webseiten vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung), falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Handlungen des Kunden aufgrund einer Abmahnung des vermeintlich Verletzten oder Ermittlungen staatlicher Behörden vorliegt, es sei denn eine entsprechende Abmahnung ist offensichtlich unberechtigt. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen Ziffer 3 dieser Besonderen Geschäftsbedingungen.

(2) Die Sperrung ist, sofern technisch möglich und zumutbar, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. Der Kunde ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn maexware aus rechtlichen Gründen (z.B. im Rahmen von Ermittlungsverfahren) hierzu verpflichtet ist.

(3) Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist oder aber maexware die Möglichkeit hatte, aufgrund des Verhaltens des Kunden den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

5. RECHTEEINRÄUMUNG

(1) Die Inhalte, welche der Kunde über die vertragsgegenständlichen Hostingleistungen zum Abruf durch Dritte über maexware bereithält, sind für den Kunden nach Urheberrechtsgesetz (als Werk, Sammelwerk, Datenbankwerk, Computerprogramm, Lichtbild, Datenbank, über verwandte Leistungsschutzrechte oder als abgeleitete Rechte von den genannten Rechten), Kunsturhebergesetz, Markengesetz oder über sonstige Schutzrechte geschützt (,,geschützte Inhalte“). Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass der Kunde maexware die nachfolgend genannten Nutzungsrechte einräumt. Diese ermöglichen maexware die Erfüllung ihrer vertragsgegenständlichen Pflichten.

(2) Der Kunde gewährt maexware das zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare, auf den Standort des jeweiligen Servers beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die geschützten Inhalte zu Zwecken dieses Vertrages auf den Servern maexware zu vervielfältigen.

(3) Der Kunde gewährt maexware das zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare, weltweite, nicht ausschließliche Recht, die geschützten Inhalte über das von maexware genutzte interne Netzwerk und das daran angeschlossene Internet der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zur Website von einem Ort und zu einer Zeit, die sie jeweils individuell wählen, haben und diese Daten durch Herunterladen vom Server maexware speichern können. Soweit nach Beendigung des Vertrages geschützte Inhalte von Dritten in Cache-Speichern, z.B. von Suchmaschinenanbietern, vorgehalten werden, wird diese Speicherung nicht mehr maexware zugerechnet.

6. LAUFZEIT Die Laufzeit der vertragsgegenständlichen Leistungen entspricht derjenigen aus Ziffer 9 der AGB. Die Verlängerung der Laufzeit richtet sich ebenfalls nach Ziffer 9 der AGB

7. MÄNGELHAFTUNG UND SONSTIGE LEISTUNGSSTÖRUNGEN / HAFTUNG

(1) Die Regelungen der Ziffer 13 der AGB gelten entsprechend, insofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) maexware leistet nach den Regeln des Mietrechts Gewähr für den vertragsgemäßen Gebrauch sowie für die vereinbarte Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Leistungen und dafür, dass der Nutzung dieser Leistungen im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Bei der Überlassung des Speicherplatzes auf dem Server schließt maexware jegliche verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel der Server aus. Spätere Einwendungen wegen offener oder verdeckter Mängel sind damit ausgeschlossen.

(4) Sonstige Störungen, die während der vereinbarten Verfügbarkeiten auftreten, wird der Kunde maexware unverzüglich per E-Mail oder telefonisch mitteilen. Hierbei wird der Kunde maexware insbesondere mitteilen, unter welchen Voraussetzungen bzw. Bedingungen die Störung auftritt. Störungen, die im Verantwortungsbereich maexware liegen, werden innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigt.

(5) Die Haftung wegen Unterbrechung, Störung oder sonstiger schadensverursachender Ereignisse, die auf Telekommunikationsdienstleistungen von Dritten, für welche maexware haftet, beruhen, ist beschränkt auf die Höhe des für die maexware möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter. maexware haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen physikalischen Anbindungen (Leitungen, Funksignale etc.) zu dem vertragsgegenständlichen Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in ihrem Einflussbereich stehen.

Anlage 1

Zur Zahlung der nach diesem Vertrag geschuldeten Vergütung wird bis auf Widerruf das nachfolgende SEPA-Lastschriftmandat eingeräumt.

maexware solutions GmbH,

Freiburger Str. 9,

79312 Emmendingen

Gläubiger-Identifikationsnummer DE25ZZZ00002355940

Die Mandatsreferenz entspricht Ihrer Kundennummer: _____________

SEPA-Lastschriftmandat

Ich ermächtige die maexware solutions GmbH, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der maexware solutions GmbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

_____________________________ Vorname und Name (Kontoinhaber)

_____________________________ Straße und Hausnummer

_____________________________ Postleitzahl und Ort

_____________________________ _ _ _ _ _ _ _ _ | _ _ _ Kreditinstitut (Name und BIC)

D E _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ _ _ | _ _ IBAN

_____________________________ Datum, Ort und Unterschrift

Der Kunde erklärt, dass er die Verkürzung der Frist für die Vorankündigungen der Lastschriften auf 7 Kalendertage zur Kenntnis genommen hat und hiermit einverstanden ist.

_____________________________ Datum, Ort und Unterschrift

maexware solutions